Wir werden hier unsere Kenntnisse und Erfahrungen über den Arzthaftungsprozess einstellen. Sie sind natürlich unverbindlich, könnten aber auch für interessierte Rechtsanwälte hilfreich sein.
Wir verweisen auch auf die sehr hilfreichen Ausführungen des Patientenanwalts (auf Geburtsschadensrecht spezialisiert) - RA Korioth http://www.korioth.de/Recht_aktuell.html
Wir setzen uns in unserem Prozess sehr dafür ein, dass ein Arzthaftungsprozess nach den geltenden Regeln der Zivilprozessordnung und nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH und nicht, wie es manchmal den Anschein hat, nach "Gutdünken" eines Gerichts, das letztlich die Entscheidung einem (bestenfalls neutralen) Sachverständigen/Arzt überlässt.
Hierbei stellt sich bereits die Frage, ob es einen neutralen Sachverständigen überhaupt gibt angesichts der Tatsache, dass etliche Ärzte sich regelmäßig auf Kongressen und Fortbildungen sehen, in Gesellschaften zusammengeschlossen sind (z.B. DGGG), zusammen Bücher herausgeben etc.. Ein einziger Blick in das weltweite Netz genügt, um daran Zweifel zu haben. Das einzige, auf das man sich in diesem Land (glücklicherweise) regelmäßig (auch hier gibt es leider Ausnahmen) verlassen können sollte, ist die Neutralität des Gerichts! Was aber, wenn genau dieses angerufene Gericht sich aus Gründen der Arbeitserleichterung oder der kultivierten behaupteten Unwissenheit mit der Angelegenheit gar nicht richtig beschäftigt, sondern zufrieden abschreibt, was dieser (vielleicht - vielleicht aber auch nicht-) neutrale Gutachter schreibt? Dann ist der jedem Bürger im Grundgesetz garantierte Zugang zu einem neutralen Gericht nichts mehr wert.
Diese unverbindlichen Hinweise könnten bei der Führung eines Arzthaftungsprozesses hilfreich sein:
Tragen Sie dafür Sorge, dass in der Klageschrift die medizinischen Vorgänge mit Worten beschrieben werden, die die Richter verstehen können. Auch wenn Sie mit der Klage eines Ihr Vorbringen unterstützendes ärztliches Gutachten einreichen, übersetzen Sie dieses in der Klageschrift in eine normale Sprache. Das führt zum einen dazu, dass Sie selbst verstehen, worum es geht, was sehr wichtig ist (siehe auch Punkt: Tipps für Patientenopfer) und es zwingt das Gericht dazu, sich mit Ihrem Fall gedanklich zu beschäftigen. Versetzen Sie sich in die Lage des Richters: Wenn er der Ansicht ist, dass er "das alles ohnehin nicht versteht, da er ja schließlich kein Arzt ist", dann besteht die große Gefahr, dass er einfach ein Gutachten einholt und dieses abschreibt. "Es wird schon seine Richtigkeit haben", sagt sich dann das Gericht. Ohne sich groß eigene Gedanken zu machen! Dann sind Fehlurteilen, unerkannter "Vetternwirschaft" unter Ärzten etc. Tür und Tor geöffnet. Versetzen Sie sich auch in die Lage eines Sachverständigen: Auch wenn dieser nicht eng mit den verklagten Ärzten in Kontakt steht, wird er "kollegialiter" immer versuchen, die positiven Seiten der Behandlung hervorzuheben und die Fehler - soweit möglich - als weniger wichtig anzusehen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass sowohl der Patient als auch das Gericht Bescheid weiß über die medizinischen Vorgänge. Dann kann sowohl der Patient als auch das Gericht entscheidende Nachfragen stellen. Das wiederum geht nur, wenn man dem Gericht in der Klageschrift die medizinischen Vorgänge mit normalen (nicht medizinischen) Worten beschreibt, sie ausführlich erklärt!
Fordern Sie von der Gegenseite eine ausführliche Stellungnahmen zu ihren Vorwürfen in tatsächlicher und medizinischer Hinsicht! Sofern die Ärzte sich erkennbar kurz und knapp halten wollen, weisen Sie darauf hin, dass - wenn keine weitere Stellungnahme erfolgt - Ihr Vortrag gemäß § 138 ZPO als unstreitig anzusehen ist. Und dass es deswegen dann auch keines Beweis- Sachverständigengutachtens bedarf, weil dieses nur bei streitigem Sachvortrag eingeholt werden darf (ein wichtiger zivilprozessualer Grundsatz, der in Arzthaftungssachen regelmäßig nicht beachtet wird). Die Ärzte müssen "gezwungen" werden, selbst Stellung zu nehmen! Denn oftmals schreiben sie eigentlich gar nichts und das Gericht holt (auf Kosten des Patienten) dennoch ein Beweisgutachten ein. Das ist unzulässig und ein klarer Verstoß gegen die Zivilprozessordnung (keine Beweiserhebung bei nicht substantiiert bestrittenem Parteivortrag) und gegen die Rechtsprechung des BGH.
Dessen Rechtsprechung wird von den Gerichten missverstanden.
Der BGH lässt zugunsten (!) von Patienten (und nur zugunsten von diesen) zu, dass entgegen den sonstigen Regeln der Zivilprozessordnung, die besagen, dass der Kläger die komplette Darlegungslast hat, im Arzthaftungsprozess diese Darlegungslast aufgeweicht wird. Dies bedeutet, dass die Anforderungen an die Darlegung eines ärztlichen Fehlers vom Gericht nicht zu hoch angesetzt werden dürfen. Es erlaubt in diesem Zusammenhang, dass zugunsten der Darlegungslast des Patienten ein Sachverständigengutachten eingeholt wird, auf das der Patient sich dann stützen kann.
Aus dieser Rechtsprechung des BGH machen die Instanzgerichte aber etwas ganz anderes: Obwohl der Patient regelmäßig schon die Behandlungsfehler benennen kann, wenn er Klage einreicht (in der Regel hat er mindestens schon ein außergerichtliches ärztliches Gutachten eingeholt) und die ärztliche Seite (wie immer) möglichst wenig schreibt, holt das Gericht ein Beweisgutachten ein - jetzt aber quasi zugunsten der ärztlichen Seite und selbstverständlich auf Kosten der Patienten, weil diese ja "beweispflichtig" seien. Die Sachverständigenbeauftragung erfolgt dann letztlich deswegen, weil die ärztliche Seite sich so wenig eingelassen hat. Das ist juristisch nicht korrekt. Bei einem nicht ausreichenden Bestreiten der Beklagtenseite ist im Zivilprozess, zu dem der Arzthaftungsprozess zweifellos zählt, der klägerische Vortrag als zugestanden anzusehen (§ 138 ZPO). Ein einfaches Bestreiten mit Worten wie "Es liegen keine Behandlungsfehler vor" ist nicht ausreichend, wenn die Klägerseite die Behandlungsfehler substantiiert vorgetragen hat. Würde sich das Gericht an die Regeln des Zivilprozesses halten, müsste es allein wegen des nicht ausreichendem Bestreitens einen Behandlungsfehler bejahen. Leider tut das kein Gericht. Warum? Die Antwort ist ganz einfach: Weil es sich um Ärzte handelt. In jedem anderen Prozess wird die Zivilprozessordnung so angewandt - nur im Arzthaftungsprozess nicht. So werden die Ärzte vor Gericht besser gestellt als jeder andere Beklagte. Die Gerichte begründen dann diese zivilprozesswidrige Auffassung mit der Rechtsprechung des BGH. Die sie aber gänzlich verdrehen. Denn der BGH wollte nicht etwa die ärztliche Seite von ihrer Stellungnahmepflicht befreien, sondern dem Patienten die von ihm in Arzthaftungsprozessen manchmal nicht zu leistende Darlegungslast vermindern (eingeschränkter Amtsermittlungsgrundsatz). Dies deswegen, weil es sein kann, dass ein Patient gar nicht genau weiß, was mit ihm geschehen ist, da er zum Zeitpunkt der ärztlichen Handlung im Koma lag. An diesen Fall hat der BGH gedacht und dem Gericht auferlegt, in einem solchen Fall zugunsten der Darlegungspflicht des Patienten ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Gericht wendet diese nur dem Patienten zugute kommende Rechtsprechung leider zugunsten der Ärzte an und vermittelt den Ärzten, dass sie zu dem klägerischen Vorbringen gar nichts schreiben müssen, "weil ja ohnehin ein Gutachten eingeholt werden wird". Ein sehr leichtes und auch kostengünstiges Spiel für Ärzte.
Man sollte im Gerichtsprozess immer wieder darauf hinweisen. Es handelt sich um einen Zivilprozess mit den ganz normalen Regeln - mit Darlegung und Gegendarlegung. Wenn der Patient zur Klage schon ein ärztliches Gutachten einreicht und die ärztliche Seite sich mehr oder weniger in Schweigen hüllt oder unsubstantiiert bestreitet, ist eine Einholung eines Sachverständigengutachten in diesem Stadium des Prozesses rechtswidrig. Sie verstößt gegen die Zivilprozessordnung, den Beibringungsgrundsatz nach § 138 ZPO. Gerade die ärztliche Seite muss aufgrund ihres Fachwissens doch konkret Stellung nehmen müssen. Sie darf dieses Stellungnahme nicht auf einen (vom Patienten zu bezahlenden) Gutachter abwälzen.
Weil aber die Gerichte es genau so handhaben, haben die Ärzte ein unglaublich "leichtes Spiel". Nicht nur, dass sie die einzigen sind, die von "Kollegen gerichtet werden" (Zitat eines Arztes), sondern sie müssen sich nicht einmal die Mühe machen und ihre eigenen Handlungen und Unterlassungen aufzuschreiben/zu erklären. Sie können darauf vertrauen, dass der durch das Gericht eingesetzte Sachverständige Ihnen auch das abnimmt - die eigene zivilprozessuale Stellungnahmepflicht (und das auf Kosten des Patienten, der nach gerichtlichem Beschluss zunächst die Kosten für das (Beweis)Gutachten tragen muss (obwohl es - wie dargelegt, um Beweis überhaupt noch gar nicht gehen kann, da das substantiierte Bestreiten der ärztlichen Seite fehlt!!).
Regen Sie vor Gericht dringend an, dass die Sache in mündlicher Verhandlung erörtert wird, bevor sie zum Gutachter kommt.
Weiteres folgt in Kürze